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  • Allgemeine Einkaufs- und Bestellbedingungen (AEB)

Stand: 03.06.2020

Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Einkaufs- und Bestellbedingungen. Durch die Entgegennahme der Bestellung gelten unsere Einkaufsbedingungen als angenommen und setzen auch allfällige, im Offert des Verkäufers oder in dessen Auftragsbestätigung enthaltene Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen (AGB) für die Ausführung der gegenständlichen Bestellung außer Kraft und zwar auch dann, wenn diesen von uns nicht ausdrücklich widersprochen wird. Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers verpflichten uns daher nur dann und insoweit, als sie von uns schriftlich anerkannt werden und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall.

1) Maßgebende Bedingungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller richten sich ausschließlich nach den folgenden Einkaufsbedingungen. Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsfälle mit dem Lieferanten.

2) Bestellung

Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind für uns verbindlich. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen bedürfen daher unserer schriftlichen Bestätigung. Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten von uns vorgenommen werden. Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie des Liefertermins sind angemessen einvernehmlich zu regeln. Ersatzteile: Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzteile für die von ihm gelieferten Anlagen und Aggregate mindestens 15 Jahre nach Auslaufen der Serie zu erzeugen und zu liefern.

3) Auftragsbestätigung

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Annahme unserer Bestellung durch die Rücksendung der durch den Lieferanten unterzeichneten Kopie unseres Auftrages oder seiner Auftragsbestätigung. Sollte dieser Forderung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Bestelldatum nachgekommen werden, betrachten wir die Bestellung in vollem Umfang als angenommen. Änderungen durch den Lieferanten im Zuge der Auftragsbestätigung sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gültig, dies gilt insbesondere auch dann, wenn in der Bestellung kein Preis genannt ist. Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für die Bestellung von Leistungen. Die in der Bestellung angeführten Termine und Stückzahlen sind verbindlich. Nicht handelsrechtlich vertretungsbefugte Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt Abweichungen von bestehenden Vereinbarungen und diesen Einkaufsbedingungen verbindlich zu vereinbaren oder zuzusagen. Der Auftraggeber ist an solche Aussagen nicht gebunden. Die Auftragsbestätigung ist innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Bestelldatum in schriftlicher Form zu senden.

4) Storno

Der Besteller behält sich das Recht vor, jederzeit gegen Ersatz der bis dahin angelaufenen, nachgewiesenen Kosten vom Vertrag oder der Bestellung zurückzutreten. Dies gilt nur für Produkte und Leistungen, welche ausschließlich für den Besteller hergestellt, erstellt und vom Besteller eingesetzt werden können. (Für Standardprodukte und -leistungen welche auch an Andere vertrieben oder verkauft werden können, wird kein Kostenersatz gewährt.)

5) Preise

Die in unserer Bestellung genannten Preise sind verbindlich. Sind die Preise Zahlungs- und, Lieferkonditionen sowie Liefertermine in der Bestellung nicht vorgeschrieben so gelten die Konditionen der AEB. Die Bestellung hat erst dann Gültigkeit, wenn die nachträglich genannten Preise von uns innerhalb von 10 Tagen schriftlich akzeptiert wurden. Die genannten Preise gelten, sofern nicht der Bestellung eine anderslautende schriftliche Vereinbarung zugrunde liegt, Frei Haus Bestimmungsort (DDP Bestimmungsort nach Incoterms 2020 in der jeweils gültigen Fassung) inklusive Verpackung und Transportversicherung. Inlandspreise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Für die Ausarbeitung von Angeboten, Kostenvoranschlägen, Plänen und Dokumentationen wird mangels anderslautender Vereinbarung keinerlei Vergütung gewährt.

6) Verpackung

Sämtliches Verpackungsmaterial ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, als im Preis inbegriffen zu verstehen. Die Ware ist, ausgenommen von Sondervorschreibungen, handelsüblich, zweckmäßig, transportgerecht und einwandfrei (etwaigen Rechtsnormen entsprechend) für die zu erwartenden Einflüsse im Sammel- und Stückgutverkehr zu verpacken. Lademittel und Emballagen gehen – wenn darüber nicht gesondert vereinbart wird – in unser Eigentum über. Rücksendungen erfolgen bei sachgemäßer Verpackung auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Alle durch unsachgemäße Verpackung im Zuge der Lieferung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Verpackung ist stets mit unserer Bestellnummer und den jeweiligen Artikelnummern zu versehen. Bei österreichischen Lieferanten ist die ARA Lizenznummer auf der Rechnung und dem Lieferschein anzuführen.

7) Lieferzeiten & Lieferungen

Die vorgeschriebene Lieferzeit, deren Berechnungsbeginn das Datum der Bestellung ist, ist strikt einzuhalten. Bei früherer Lieferung, welche nur mit unserer Zustimmung erfolgen darf und ohne deren Vorliegen wir uns das Recht vorbehalten, damit verbundene Kosten im Zuge der vollständigen Bezahlung gegenzuverrechnen (z.B. Lagerkosten), beginnen die Zahlungsfristen erst ab dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin. Erfüllt der Lieferant nicht fristgerecht oder nicht vollständig den vorgegebenen Liefertermin, behalten wir uns die Geltendmachung der uns für solche Fälle gesetzlich zustehenden Rechte oder wahlweise die Verrechnung einer verschuldensunabhängigen Pönale in Höhe von 0,5% der Auftragssumme pro Verzugstag, max. jedoch 10% der Auftragssumme vor. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere des Ersatzes eines allfällig entstandenen Verzugsschadens (entgangener Gewinn, Pönalforderungen, Schaden aus Betriebsunterbrechung und sonstige Spesen) behalten wir uns in jedem Falle ausdrücklich vor. Weiters sind wir berechtigt, bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins oder unvollständiger Lieferung vom Auftrag zur Gänze oder teilweise ohne Setzen einer Nachfrist zurückzutreten, dies unbeschadet unserer Schadensersatzansprüche. Mehr- oder Mindermengen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Sollten wir uns trotz Terminüberschreitung zur Annahme der Ware bereit erklären, sind sämtliche Kosten betreffend das Erfordernis spezieller Maßnahmen zwecks Verhinderung weiterer Verzögerungen (z.B. Luft-, Eilfracht usw.) vom Lieferanten zu tragen. Wir sind berechtigt, Mengen und Terminänderungen erteilter Aufträge bis 5 Arbeitstage vor dem geplanten Liefertermin vorzunehmen. Voraussehbare Lieferverzögerungen oder andere Verhinderungen der Auftragserfüllung sind uns unverzüglich und begründet mitzuteilen. Eine solche Verständigung entbindet den Lieferanten von seiner Schadenersatzpflicht nur in dem Ausmaß, in dem wir die Möglichkeit hatten, den uns daraus entstandenen Schaden abzuwenden oder zu verringern. Die Mehraufwendungen für die durch die Lieferverzögerung notwendig gewordene Schadensabwendung oder - verringerung sind vom Lieferanten zu übernehmen.

8) Versand & Gefahrenübergang

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Verfrachtungs- und Zustellmöglichkeiten mit uns ausdrücklich abzustimmen. Der Eigentumsübergang erfolgt gleichzeitig mit dem gemäß INCOTERMS 2020 vorgesehenen Gefahrenübergang erst bei ordnungsgemäßer Übernahme an dem in der Bestellung angeführten Bestimmungsort. Dies gilt auch für den Fall, dass eine frachtfreie Lieferung nicht gesondert vereinbart wurde. Die Versandanzeige (Lieferscheine, Liefermeldungen, Packzettel, Colli Listen) ist unverzüglich bei Abgang jeder einzelnen Sendung an uns zu übermitteln. Der Sendung selbst ist der Frachtbrief, ein Packzettel, der Lieferschein unter Angabe unserer Bestellnummer und der Artikelnummer mit dem Hinweis „Bestimmt für den Empfänger“ beizufügen. Die Kosten der Transportversicherung werden von uns nur dann getragen, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Bei grenzüberschreitenden Sendungen sind den Frachtpapieren mindestens zwei Rechnungen als Zollpapiere sowie Ursprungszeugnisse beizufügen. Alle Sendungen, die auf Grund der Nichteinhaltung unserer Versand-, Verzollungs- bzw. Dokumentationsvorschriften nicht übernommen werden können, lagern so lange auf Kosten und Gefahr des Verkäufers, bis durch nachweisliche Übermittlung ordnungsgemäßer Papiere die reibungslose Abwicklung des Geschäftsganges ermöglicht ist. Sämtliche aus der Nichtbeachtung unserer Versand-, Verzollungs- und Dokumentationsvorschriften resultierenden Risiken, Schäden und Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers bzw. verschiebt sich dementsprechend die Fälligkeit der Rechnungsbezahlung auf den Zeitpunkt ab der ordnungsgemäßen und fehlerfreien Lieferung.

9) Dokumentationsvorschriften

Auf sämtlichen Lieferpapieren und Rechnungen sind eindeutig und leserlich das Datum unserer Bestellung, unsere Bestellnummer, ihre Lieferantennummer bei uns und positionsfein unsere Artikel-, Auftrags-, Zeichnungs-, und Teilenummer, sowie Menge, Einheit und Zolltarifnummer anzuführen. Preise dürfen nur auf den Rechnungen nebst den oben genannten Informationen angeführt sein. Ein in der EU ansässiger Lieferant hat dem Besteller das Ursprungsland der Ware durch eine Langzeit-Lieferantenerklärung, ein nicht in der EU ansässiger Lieferant durch einen Präferenznachweis oder ein Ursprungszeugnis zu dokumentieren und auf der Rechnung anzuführen. Eine Änderung des Warenursprungs ist dem Besteller unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Der Lieferant stellt den Besteller von allen Kosten frei, die in Folge unzutreffender, unvollständiger oder fehlerhafter Ursprungsangaben oder deren diesbezüglicher Dokumentation entstehen.
Der Lieferant hat einem Vertreter des Auftraggebers den Zutritt zu den Geschäftsräumen und Produktionsräumen des Lieferanten zu gestatten. Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass jeder seiner Unterauftragnehmer zur Einhaltung der in diesem Punkt 9) enthaltenen Bestimmungen vertraglich verpflichtet wird.

10) Gewährleistung

Die Ware muss, soweit unsere Bestellung keine anderslautenden Bestimmungen enthält, die handelsübliche Beschaffenheit nach Qualität, Form usw. besitzen, widrigenfalls sie als nicht vertragskonform gilt. Der Lieferant gewährleistet demzufolge dass seine Waren frei von Mängeln sind, mit den vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern oder Beschreibungen übereinstimmen, keine Konstruktionsfehler aufweisen, von vertragsgemäßer Güte und für den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck oder Einsatz geeignet sind. Der Lieferant gewährleistet darüber hinaus, dass er alle für die betreffenden Absatzmärkte geltenden Gesetze und Bestimmungen im Hinblick auf die Herstellung und, falls zutreffend, die Entwicklung der Waren sowie seine vertraglichen Pflichten, erfüllt. Für beanstandete Ware ist nach unserer Wahl und ohne zusätzlichen Kostenaufwand Ersatzlieferung (Austausch der mangelhaften in eine mangelfreie Ware) oder Gutschrift zum Rechnungspreis zu leisten, letzteres nur dann, wenn eine Ersatzlieferung durch den Lieferanten verweigert wurde oder nicht rechtzeitig möglich ist. Erforderlichenfalls sind wir auch berechtigt, die Behebung selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Sind die Mängel wesentlich und unbehebbar oder weigert sich der Lieferant nach Aufforderung, sie zu beheben, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und entsprechend Schadenersatz zu fordern. Der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Für die Behebung der Beanstandung sind wir hinsichtlich offen liegender Fehler berechtigt, diese dem Lieferanten mit Wirksamkeit innerhalb von 30 Tagen bekannt zu geben, hinsichtlich verborgener Fehler sind wir an die Einhaltung bestimmter Fristen zur Erhebung der Beanstandung nicht gebunden, aber sobald uns solche bekannt werden, werden wir umgehend den Lieferanten informieren. Als verborgene Fehler gelten auch solche, die bei üblicherweise bis zur Verwendung verpackt belassener Ware erst bei Entnahme aus der Verpackung sichtbar werden. Auch die Tatsache, dass wir unter Umständen eine Lieferung einer uns nicht entsprechenden Ware übernommen haben, nimmt uns nicht das Recht, weitere Lieferungen in der uns nicht entsprechenden Qualität zu beanstanden. Für Ersatzlieferungen und reparierte Ware beginnt die Gewährleistungsfrist ab ordnungsgemäßer Übernahme bzw. mängelfreier Reparatur zu laufen. Der Lieferant gewährleistet eine vollständige Warenausgangsprüfung zur Sicherung einer ordnungsgemäßen und fehlerfreien Lieferung. Eine Wareneingangskontrolle bei uns findet nur im Hinblick auf von außen erkennbare Schäden und/oder Abweichungen in Identität und Menge statt. Sofern nicht ausdrücklich mit dem Lieferanten anders vereinbart, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten beginnend mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme am geplanten Endbestimmungsort der Ware. Das Datum der Inbetriebnahme am Endabnahmeprotokoll bei unserem Kunden gilt sowohl für neue als auch für gebrauchte Ware als Stichtag. Die Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Es greift eine Schad- und Klagloshaltung zu unseren Gunsten hinsichtlich sämtlicher Kosten und Schäden, insbesondere auch solcher, die österreichischen oder ausländischen Produkthaftungsbestimmungen unterliegen oder die durch mangelhafte bzw. vereinbarungswidrige Lieferung entstehen. Ebenso gilt diese Schad- und Klagloshaltung für sämtliche Schäden, die aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit einem Dritten (Käufer unserer Produkte und Anlagen) entstehen, dies jedoch nur insoweit, als wir hierfür in Anspruch genommen werden; notwendige Deckungskäufe sind als inkludiert zu betrachten. Wir sind verpflichtet, den Lieferanten von einer derartigen Inanspruchnahme durch den Dritten (Käufer) unverzüglich zu verständigen. Wir sind ferner berechtigt, bei Mangelhaftigkeit eines Teils der Lieferung – unbeschadet unserer Ersatzansprüche - von der gesamten Bestellung bzw. dem Rahmenauftrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten uns gegenüber Ansprüche entstehen. Der Verkäufer übernimmt auch die Gewährleistungsverpflichtung für die von ihm gelieferten und nicht von ihm selbst erzeugten Waren und Bestandteile.
Im Falle einer Reklamation behalten wir uns vor, unabhängig vom Grund der Reklamation sowie vom Ausmaß der Reklamation, pro Reklamation eine Bearbeitungspauschale von EUR 90,-- zuzüglich UST zu verrechnen. Alle darüber hinausgehenden Kosten, Aufwendungen bzw. Schäden werden separat verrechnet.

11) Rechnungslegung & Zahlung

Rechnungen sind 1-fach auszustellen. Die Rechnung muss jedenfalls alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, insbesondere daher die UID Nummer des Verkäufers sowie die UID Nummer des Auftraggebers und weiters Lieferantennummer, Nummer und Datum der Bestellung bzw. des Lieferabrufes, Datum und Nummer der Auftragsbestätigung, Zusatzdaten des Bestellers (z.B. Kontierungsangaben, Artikelnummer), Abladestelle, Nummer und Datum des Lieferscheines und Menge der berechneten Waren, enthalten. Auf Wunsch des Auftraggebers ist auch eine Kopie des vom Auftraggeber unterzeichneten Leistungsnachweises beizulegen. Durchschriften sind als solche zu kennzeichnen und müssen den Lieferanten aufzeigen. Die Rechnungen sind gemäß unserer Vorschriften wie unter Punkt 9 unserer AEB angeführt, auszustellen. Leistungsabrechnungen und –nachweise sind der Rechnung beizulegen. Rechnungen und Lieferpapiere welche nicht nach diesen Vorschriften ausgestellt werden, können von uns nicht anerkannt werden und werden retourniert. Bei falsch ausgestellten bzw. unvollständig ausgestellten Rechnungen werden ausnahmslos Gutschriften über den gesamten falschen Rechnungsbetrag samt neuer Rechnung angefordert. Die Zahlungsfrist beginnt erst mit dem Einlangen korrekter Unterlagen.
Die Zahlung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nach vollständigem Erhalt der Ware und Rechnung und nach unserer Wahl innerhalb von 90 Tagen netto oder nach 45 Tagen -2% Skonto oder nach 21 Tagen -3% Skonto. Der Eingangstag (Nachweis Eingangsstempel) der Rechnung ist für die Zahlungsfristen maßgebend. Wir behalten uns vor, entweder durch Überweisung zu bezahlen oder unser Akzept zu geben, welches unseren Weisungen gemäß bei einem Geldinstitut unserer Wahl zum Diskont einzureichen ist. In diesem Fall werden die Zinsen und Spesen direkt durch die Bank mit uns verrechnet. Zedierungen unserer Schuld sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Nachnahmesendungen werden nur angenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Forderungen aus Warenlieferungen und Erbringungen von Dienstleistungen verjähren 1 Jahr nach Warenübernahme bzw. Abschluss der Arbeiten. Wir behalten uns das Recht vor, die Bezahlung auch 1-mal pro Woche durchzuführen, wobei in der Woche des Fälligkeitstages bezahlt wird. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung einer ordnungsgemäßen Lieferung noch einen Verzicht auf uns zustehende Rechte. Im Falle des Bestehens von Gegenforderungen sind wir zur Kompensation berechtigt.

12) Bestellunterlagen & Urheberrecht & Geheimhaltung

Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle nicht offenkundig kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Alle Beilagen zu unseren Anfragen oder Bestellungen (z.B. Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Modelle) sowie sonstige Ausführungsbehelfe wie Werkzeuge und dgl. bleiben unser Eigentum, über das wir jederzeit frei verfügen können und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder kopiert noch dritten Personen zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke verwendet werden. Sie sind uns mit den Angeboten oder nach Erfüllung eines Auftrages unaufgefordert auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden.
Die Benützung der Bestellunterlagen (Zeichnungen, Logo, Modelle, Musterstücke, etc.) zu Werbezwecken ist an unsere ausdrückliche Einwilligung gebunden. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, im Bezug auf vertrauliche Angelegenheiten und Zusatzinformationen, die ihnen jeweils im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangen, während und nach Beendigung der Geschäftsbeziehung Stillschweigen zu bewahren. Der Lieferant ist aber berechtigt, seine Unterlieferanten in angemessenem Umfang und soweit es notwendig ist um die Erfüllung des Auftrages zu gewährleisten, mit vertraulichen Informationen zu versehen. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern verbindlich aufzuerlegen. Der Lieferant haftet für jedweden Schaden, der uns aus einer Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.

13) Produkthaftung

Der Lieferant bestätigt, das Endprodukt, in welches seine Zulieferteile oder Grundstoffe integriert werden sollen, zu kennen. Er haftet dafür, das sein Produkt den Anforderungen des Endproduktes voll entspricht, es sei denn, die Lieferung erfolgt nach anderslautenden, von uns vorgeschriebenen Spezifikationen oder Zeichnungen.
Ausländische Lieferanten sind verpflichtet, uns im Falle einer Inanspruchnahme nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz (PHG) in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten, uns also alle Auslagen und Kosten zu ersetzen, die wir aufgrund der Auslieferung des fehlerhaften Endproduktes zu leisten haben, und zwar unabhängig von einer allenfalls bestehenden gesetzlichen Regressmöglichkeit. Dem Lieferanten ist die erweiterte Haftung des österreichischen Produkthaftungsrechtes bekannt. Er nimmt daher zur Kenntnis, dass nicht nur Personenschäden, sondern auch Schmerzensgeld sowie alle Sachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns zu ersetzen sind, unabhängig davon, wer sie erleidet. Sollten wir wegen der Fehlerhaftigkeit des vertragsgegenständlichen Teilproduktes zu haften haben, so verpflichtet sich der Lieferant, neben seiner gesetzlichen Haftung, uns nicht nur von uns erbrachte Ersatzleistungen zu refundieren, sondern sämtliche Kosten zu ersetzen, die uns durch den Haftungsfall erwachsen sind. Der Lieferant hat uns sämtliche Informationen über mögliche oder neu entdeckte Fehler des Zulieferproduktes unverzüglich zugänglich zu machen. Sollte das zugelieferte Produkt oder der Grundstoff von uns infolge neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überhaupt nicht mehr oder zumindest nicht mehr im Zusammenhang mit der Konstruktion eingesetzt werden (werden können), verpflichtet sich der Lieferant, alle noch vorhandenen Lagerbestände, die vor Veröffentlichung der neuen diesbezüglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse geliefert wurde, zum Fakturenwert zurückzunehmen. Die Vertragspartne gehen davon aus, dass es sich bei dem bestellten Produkt oder Grundstoff um ein Produkt des Lieferanten handelt, für welches dieser als Hersteller zu haften hat. Sollte sich in der Folge herausstellen, dass alle oder gewisse Teilprodukte nicht vom Lieferanten selbst hergestellt wurden, haftet dieser uns gegenüber dennoch wie ein Hersteller. Bei wiederkehrenden Produkten muss bei einer Änderung des Produktes, Änderungen eines Merkmales oder eines Teiles des Produktes eine diesbezügliche Information an uns erfolgen.
Dies betrifft sowohl das Material als auch den Herstellungsprozess des Lieferanten und des Sublieferanten. Sollte durch diese Änderung das Produkt für uns unbrauchbar werden, so stellt dies für uns einen Grund zur unverzüglichen Kündigung des Liefervertrages dar.
Der Lieferant ist im Rahmen seines Betriebes zum Abschluss einer jeweils aufrecht bestehenden Produkthaftungsversicherung, die mit einer ausreichenden Versicherungssumme abgedeckt ist, verpflichtet und hat uns zudem auf Verlangen den entsprechenden Nachweis über deren Abschluss vorzulegen. Einschränkungen betreffend uns daraus zustehender Ersatzansprüche werden bereits im Vorhinein zur Gänze ausgeschlossen.

14) Schadenersatz

Soweit nicht in diesen Einkaufsbedingungen gesonderte Regelungen über die Leistung von Schadenersatz getroffen werden, ist der Verkäufer unabhängig vom Grad des Verschuldens jedenfalls zum Ersatz des Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns verpflichtet, der dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, der Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus anderen, dem Verkäufer zurechenbaren Rechtsgründen, entsteht. Der Lieferant haftet insbesondere für alle Mängelfolgeschäden und reine Vermögensschäden.

15) Qualität, Sicherheit und Umweltschutz

Sofern nicht anders vereinbart, hat der Lieferant die Qualitätsnormen nach ISO/TS 16949 oder mindestens nach ISO 9001 in der jeweils letztgültigen Fassung zu erfüllen. Die gelieferten Waren müssen den österreichischen und internationalen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften entsprechen und dürfen insbesondere Cadmium, Quecksilber und deren Verbindungen sowie halogenierte Flammhemmer nicht enthalten. Detaillierte Qualitätsnormen werden jeweils in gesonderten schriftlichen Qualitätssicherungsvereinbarungen (QSV) geregelt.

16) Information, Stoffdeklaration, RoHS, Entsorgung

Ungeachtet gesetzlicher Instruktionspflichten hat der Verkäufer dem Auftraggeber sämtliche notwendigen und nützlichen Informationen über die zu liefernde Ware oder die Leistung zu geben, insbesondere Hinweise für eine sachgemäße Lagerung sowie Sicherheitsdatenblätter gemäß den Verordnungen 91/155/EWG, 93/112/EWG und 99/45/EG. Er hat dem Auftraggeber im Übrigen auf die Möglichkeit des Anfalls von gefährlichen Abfällen oder Altölen bei den von ihm gelieferten Waren hinzuweisen und dabei insbesondere die Art und etwaige Entsorgungsmöglichkeiten anzuführen. Der Verkäufer ist auf Aufforderung vom Auftraggeber hin zur kostenlosen Übernahme der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihm gelieferten oder gleichartigen Waren verbleibenden Abfälle i. S. des Abfallwirtschaftsgesetzes verpflichtet, begrenzt jedoch mit dem Umfang der von ihm gelieferten Menge. Sollte der Verkäufer die Übernahme verweigern oder ist eine solche nicht möglich, kann der Auftraggeber die Entsorgung auf Kosten des Verkäufers vornehmen. Der Verkäufer garantiert, dass die von ihm auf Grund der Bestellung zu erbringenden Lieferungen RoHS (Restriction of the use of certain Hazardous Substances in Electrical and Electronic Equipment) - konform sind, und somit den im Zusammenhang mit der RoHS-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten (EG Richtlinie 2002/95/EG) zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Grenzwerten entsprechen. Bei einer Erbringung von nicht RoHS - konformen Lieferungen hat der Verkäufer dem Auftraggeber unbeschadet allfälliger Gewährleistungsansprüche alle aus den Lieferungen resultierenden Schäden zu ersetzen.

17) Werkzeuge, Anlagen, Vorrichtungen

Die in unserem Auftrag erstellten und von uns bezahlten Werkzeuge, Anlagen und Vorrichtungen sind unser uneingeschränktes Eigentum, über das wir inklusive Ersatzteilen, Konstruktionszeichnungen, Dokumentation, Wartungsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Rechte jederzeit und ohne weitere Kosten verfügen können. Die näheren diesbezüglichen Regelungen sind durch einen separaten Werkzeugeigentumsvertrag festzulegen. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso wie vertrauliche Angaben, die dem Verkäufer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der Verkäufer ist verpflichtet, derartige Fertigungsmittel laufend auf eigene Kosten im erforderlichen Ausmaß zu warten und gegebenenfalls instand zu setzen, sodass sichergestellt ist, dass diese Fertigungsmittel jederzeit uneingeschränkt einsatzbereit sind. Der Verkäufer ist verpflichtet, für derartige Fertigungsmittel eine ausreichende Versicherung gegen jede Form der Beschädigung abzuschließen und dem Auftraggeber über Aufforderung den Abschluss sowie den aufrechten Bestand dieser Versicherung nachzuweisen.

18) Materialbeistellungen

Materialbeistellungen verbleiben im Eigentum des Auftraggebers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Übernahme ist auf Verlangen des Auftraggebers zu bestätigen. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Auftraggebers zulässig. Bei von der Norm abweichender Wertminderung oder Verlust dieser Materialbeistellungen hat der Lieferant Ersatz zu leisten. Die Folgen nicht zeitgerechter Beistellung des erforderlichen Materials gehen zu unseren Lasten, allfällige Ersatzansprüche des Lieferanten wegen nicht zeitgerechter Beistellung sind jedoch in jedem Fall ausgeschlossen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen, sofern auf das vom Auftraggeber beigestellte Material Ansprüche Dritter - auch gerichtlich im Wege einer Pfändung - geltend gemacht werden.

19) Arbeitnehmerschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, die Koordination im Hinblick auf § 8 Arbeitnehmerschutzgesetz, zu übernehmen.

20) Schutzrecht

Der Lieferant erklärt, dass die gelieferten Waren und Produkte in die Patentrechte Dritter nicht eingreifen und er uns im Falle von Patentrechtsstreitigkeiten bezüglich gelieferter Waren und Streitigkeiten hinsichtlich anderer gewerblicher Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen Dritter uns in vollem Umfang klag- und schadlos halten wird. Für uns gefertigte Entwürfe des Lieferanten, gleich welcher Art, gehen mit allen Rechten insbesondere mit allen Verwertungsrechten in unser alleiniges Eigentum über. Für uns entwickelte Software - als selbständiges Produkt oder in Verbindung mit einer Hardware – ist uns inklusive des Source Codes sowie aller sonst für die Benützung und Wartung der Software erforderlichen Dokumentation zu übergeben. Der Name des Herstellers oder sein Firmenzeichen darf auf Waren und dergleichen Dingen, die nach unseren Spezifikationen oder exklusiv für uns hergestellt werden, nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung aufscheinen. Eine solche Einwilligung gilt nur für den einzelnen und speziellen Fall, für den sie erteilt wurde. Handelt es sich bei den vom Auftraggeber bestellten Teilen um solche Teile, die vom Auftraggeber entwickelt wurden, so verpflichtet sich der Verkäufer, diese ausschließlich an den Auftraggeber zu liefern. Der Verkäufer verpflichtet sich gleichfalls, diese Teile nicht in seinen Katalogen zu erwähnen oder zu zeigen. Wir sind jederzeit berechtigt, gegen Forderungen des Lieferanten mit Gegenforderungen, die uns aus welchem Grund auch immer gegenüber dem Lieferanten zustehen, aufzurechnen.

21) Erfüllungsort & Gerichtsstand

Als Erfüllungsort für die aufgrund dieser Einkaufsbedingungen erbrachten Lieferungen und Leistungen ist jener Ort zu verstehen, an den die Lieferung entsprechend unserer Bestimmung zu erfolgen hat, bzw. jener, der im Vorhinein bis zum Liefertermin als Lieferort vereinbart worden ist.
Für etwaige Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts des Auftraggebers vereinbart. Gerichtsstand für beide Teile ist Linz. Es gilt als vereinbart, dass ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung kommt. Für Rechtstreitigkeiten mit einem Lieferanten, der seinen Geschäftssitz in einem Staat hat, mit dem im Verhältnis zu Österreich kein Vollzugsabkommen besteht, wird ausdrücklich die alleinige und ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes mit der Schieds- und Vergleichsordnung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Wien, mit Sitz in Wien vereinbart. Sprache des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich Deutsch.

22) Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt, wie Arbeitskämpfen (Streiks, Aussperrungen), Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Naturkatastrophen und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen steht uns das Recht zu, vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung bzw. Ausführung eines erteilten Auftrages zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus uns gegenüber zusätzliche Ansprüche erwachsen. Im Falle des teilweisen Verlustes von Produktionskapazitäten bzw. Liefermöglichkeiten aufgrund höherer Gewalt ist der Lieferant jedenfalls verpflichtet, den Auftraggeber zumindest proportional zur verbliebenen Produktionskapazität bzw. Liefermöglichkeit weiter zu beliefern. Der Lieferant ist darüber hinaus auch verpflichtet, alle technisch möglichen sowie wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um auch im Falle höherer Gewalt die weitere Belieferung des Auftrages sicherzustellen.

22) Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Teile eines weiteren Vertrages oder dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages und der Allgemeinen Einkaufs- und Bestellbedingungen hiervon unberührt. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind durch wirtschaftlich gleichgerichtete, wirksame Bestimmungen zu ersetzen. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

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